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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für Verträge über die Veröffentlichung in den Druckwerken des Verlages. — Stand 01.04.2009

§ 1

Allen Anzeigenaufträgen gegenüber dem Verlag liegen folgende Bedingungen in der jeweils aktuellen Form zugrunde. Anzeigenaufträge im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge über die Veröffentlichung von Anzeigen, Beilagen, Einheftungen und Einklebungen etc. eines Werbetreibenden in einer Druckschrift. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages geändert werden, so werden die geänderten Bedingungen Vertragsinhalt.

§ 2

Änderungen von Anzeigenaufträgen sowie nachträgliche Terminabsprachen (etwa bezüglich der Lieferung von Anzeigenvorlagen) bedürfen der Schriftform.

§ 3

Anzeigenaufträge kommen durch Annahmeerklärung des Anzeigenberaters oder Auftragsbestätigung zustande. Ist im Rahmen eines Auftrages das Recht des Auftraggebers vereinbart, einzelne Anzeigen abzurufen, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Stornierungen einzelner Anzeigen sind nur einvernehmlich möglich.

§ 4

Die Zahlung der Anzeigenpreise ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Rechnungen werden nach Druckabgabe der Anzeigen gestellt. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rabatte werden gemäß der aktuellen Preisliste gewährt. Im Zweifel gilt die aktuelle Preisliste des Verlages. Eine Änderung der Preisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Verträge. Bei einvernehmlicher Aufhebung von Aufträgen oder Stundungen findet eine Rabattnachbelastung statt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erhalt vollständiger Belegexemplare des Druckwerkes, in welchem die im Auftrag gegebene Anzeige veröffentlicht wurde. Der Verlag entscheidet nach dem wirtschaftlichen Umfang des Anzeigenauftrages im billigen Ermessen über die Art des Beleges. Der Verlag ist berechtigt, eine schriftliche Bescheinigung über die Veröffentlichung zu erstellen.

§ 5

Der Auftraggeber hat die verspätete Lieferung von Anzeigentexten, entsprechenden Änderungswünschen oder Druckvorlagen zu vertreten. Eine solche Lieferung ist mit Eintritt des Anzeigenlieferschlusses verspätet. Als aktueller Anzeigenlieferschluss gilt der in den Mediadaten veröffentliche Termin. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder entsprechende Dateien fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Auftraggeber hat, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Rückgabe von Druckunter­lagen und Dateien.

§ 6

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleser­lichem, unrichtigem oder unvollständigem Ausdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder – nach Wahl des Verlages – Abdruck einer Ersatzanzeige, soweit der Zweck der Anzeige nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Eine weitere Haftung des Verlages ist ausgeschlossen. Der Verlag haftet nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Die Platzierung einer Anzeige wird vom Verlag nicht zugesichert, es sei denn, diese wird einzelvertraglich vereinbart. Anzeigenvorlagen, die nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Die Geltendmachung von Mängeln einer Anzeige im Rahmen von Mehrfachveröffentlichungen bzw. auf Abruf geschalteter Anzeigenkontingente ist nur bis zum Anzeigenschluss der jeweiligen nächsten vertragsgemäßen Anzeigenver­öffentlichung möglich. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Verlag für jeden Schaden, welcher dem Verlag darauf erwächst, das eine Anzeige gemäß der Anzeigenvorlage das Urheberrecht oder Rechte Dritter verletzt.

§ 7

Der Verlag kann die Ausführung von weiteren Aufträgen zurückstellen sowie Vorauszahlungen verlangen, sobald der Auftragsgeber in Zahlungsverzug geraten ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundungen werden Zinsen in Höhe von 8% über dem ak­tuellen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Verlag berechnet für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich die Einstellung seines Gewerbebetriebes sowie dessen Sitzverlegung dem Verlag schriftlich mitzuteilen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht und hat der Verlag zu diesem Zeitpunkt offene Forderungen gegen den Auftraggeber, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an den Verlag zu zahlen.

§ 8

Jeder Anzeigenentwurf, der vom Verlag entworfen wurde, bleibt – unabhängig von dem Umstand der tatsächlichen Veröffentlichung – alleiniges Eigentum des Verlages. Die Verwendung in jeglicher Form bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verlages. Ohne diese Einwilligung hat der Verlag einen Anspruch auf die übliche Vergütung für entsprechende Leistungen.

§ 9

Der Verlag hat das Recht, die Veröffentlichung von Anzeigen abzulehnen, wenn deren Inhalte den redaktionellen Richtlinien des Herausgebers zuwider sind oder rassistischer, pornografischer oder gewaltverherrlichender Natur sind. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber vor Erscheinen des Druckwerkes über die Entscheidung des Nichtabdrucks zu informieren. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Verlag für alle Schäden und Folgeschäden, die aufgrund von Verletzungen presserecht­licher Bestimmungen oder von Rechten Dritter für den Verlag entstehen, soweit diese Schäden und Folgeschäden auf den Inhalt der vom Auftraggeber gelieferten Anzeige zurückzuführen sind. Hiervon erfasst sind auch Anzeigen, die der Verlag im Rahmen des Auftrags selbst gestaltet hat. Der Auftraggeber stellt den Verlag von der so begründeten Haftung gegenüber Dritten frei.

§ 10

Beiträge von Redakteuren die zur Veröffentlichung gelangen und vom Verlag honoriert werden gehen in das Eigentum des Verlages über und können jederzeit in verlagseigenen Publikationen ohne Honorar wieder verwandt werden. Sollten andere Medien die Veröffentlichung benötigen, ist dies mit dem Autor direkt zu verhandeln.

§ 11

Fotos von Fotografen die zur Veröffentlichung gelangen und vom Verlag honoriert werden können in verlagseigenen Publikationen ohne Honorar wieder veröffentlich werden. Sollten Kunden oder andere Medien die Fotos benötigen ist dies direkt mit dem Fotografen zu verhandeln.

§ 12

Es wird kein Konkurrenzausschluss für ganze Druck­werke oder Teile dieser gewährt.

§ 13

Bei verspäteter Veröffentlichung oder Veröffentlichung nur eines Teiles der vertraglich zugesicherten Auflage eines Druckwerkes, die durch höhere Gewalt (Streik, Naturkatastrophen) oder Beschlagnahmen verursacht werden, hat der Verlag Anspruch auf die tatsächlichen Veröffentlichungsleistungen (Reichweite der Werbewirkung) entsprechenden Teilvergütung. Soweit mindestens 75% der Auflage veröffentlich wurde oder eine Verspätung von nicht mehr als 3 Werktagen eingetreten ist, ist die Vergütung in voller Höhe fällig, es sei denn der Verlag hat den Ausfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 14

Gerichtsstand für alle Aufträge ist Lüneburg.



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